Voraussetzungen für eine Ausbildung sind:
Die Krane werden, gemäss Artikel 2 der Kranverordnung, in folgende Kategorien eingeteilt:
Ausbildung und Prüfung sind obligatorisch.
Fahrzeugkrane wie Autokrane, Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, Lastwagenkrane, mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane sowie mit Seilwinde ausgerüstete Teleskopstapler.

Ausbildung und Prüfung sind obligatorisch.
Turmdrehkrane wie Obendreher-, Untendreher- und Wippkrane.

Ausbildung obligatorisch. Es gibt keine Prüfung.
Übrige Krane wie Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane, Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von höchstens 400 000 Nm und einer Auslegerlänge von höchstens 22 m, ohne Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane sowie ohne Seilwinde ausgerüstete Teleskopstapler.
